AGV Bonn und Rhein-Sieg-Kreis

Kekuléstrasse 31 | 53115 Bonn | Telefon: (0228) 20 18 20 | www.agv-bonn.de

Arbeitgeberverband Bonn und Rhein-Sieg-Kreis e.V.

Anton Enenkel Anton Enenkel - Vorsitzender

Der Arbeitgeberverband Bonn und Rhein-Sieg-Kreis e.V. steht seit seiner Wiedergründung am 8. August 1948 den Industrie- und Dienstleistungsunternehmen der Region als erfahrener und bewährter Dienstleister auf dem Gebiet des gesamten Arbeitsrechts zur Verfügung.

 

Aktuelles

Als „Schritt in die richtige Richtung“ haben die nordrhein-westfälischen Unternehmer die am 26. Januar 2017 im NRW-Landtag beschlossene Novellierung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG-NRW) bezeichnet. „Das Gesetz bleibt aber Symbol für Bürokratie in Nordrhein-Westfalen“, erklärte der Hauptgeschäftsführer der Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen, Dr. Luitwin Mallmann. Die jetzt vorgenommenen Änderungen am vor fünf Jahren verabschiedeten Gesetz seien überfällig gewesen.

Zu begrüßen sei es, dass die Novelle mit dem Irrsinn des Doppel-Mindestlohns Schluss mache. „Es gibt keinen Grund dafür, warum bei der Auftragsvergabe in NRW der Mindestlohn über dem bundesweit geltenden gesetzliche Mindestlohn liegen muss“, betonte Mallmann. „Auf dem halben Weg stehen geblieben“ sei die Landesregierung demgegenüber beim Niveau des Schwellenwertes bei Auftragsvolumina, ab denen Unternehmen für die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen in ihrer Zulieferkette nachweisen müssen. Zwar sei die Grenze von 500 Euro auf jetzt 5.000 Euro angehoben worden. Dies reiche aber bei weitem nicht für eine echte Entlastung. „Notwendig gewesen wäre mindestens die Festsetzung auf den allgemeinen Schwellenwert von 20.000 Euro“, erklärte er.

Nach Worten Mallmanns erkennen die NRW-Unternehmensverbände die „Einführung des Bestbieter-Prinzips“ an. Danach müssen künftig nur noch jene Unternehmen den Nachweis-Pflichten des Gesetzes nachkommen, die einen Auftrag erhalten. „Das ist aber nur eine kleine Erleichterung für die Betriebe“, kritisierte der Hauptgeschäftsführer. Denn auch die neue Regelung entbinde die Unternehmen nicht von der Aufgabe, bereits im Bewerbungsverfahren zu prüfen, ob sie die Anforderungen des Gesetzes erfüllen können. Damit ändere sich unter dem Strich nur wenig am erforderlichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen. Dies werde in der Konsequenz viele Unternehmen davon abhalten, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen. „Das TVgG-NRW verhindert damit nach wie vor mehr Wettbewerb in unserem Land“, sagte Mallmann.